Wie wir berichtet hatten, hatte unser Teilnehmer gegen das erstinstanzliche Urteil im Fall Kachelmann Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.05.2012 ausführlich begründet. Und was geschah dann? Es geschah erst einmal über fast sieben Monate nichts, obwohl es sich vorliegend um ein eilbedürftiges einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.
Kurz vor Weihnachten hat sich dann das Kammergericht besonnen, doch etwas zu unternehmen. Es teilte dem Anwalt unseres Teilnehmers der Bürgerinitiative, der von Herrn Kachelmann als „Neonazi“ oder „verrückt“ bezeichnet worden war, mit, dass es gedenkt, die Berufung einstimmig ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und gab unserem Teilnehmer die Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen. Dies begründete der Senat lapidar damit, dass sich der Begriff „Neonazis“ nicht auf unseren Teilnehmer bezogen habe, da dessen vorausgehendes Schreiben nicht von „Zionisten“ gehandelt hätte. Aha!
Aus dieser Auffassung folgt doch glatt, dass eine Betroffenheit bei dem Vorwurf „Neonazi“ immer dann ausscheidet, wenn sich der Betroffene nicht zuvor über den „Zionismus“ geäußert hat – ein völlig absurder Gedanke, der gegen sämtliche Denkgesetze verstößt.
Vor Gericht muss man sich vieles, aber bestimmt nicht alles gefallen lassen. Rechtsanwalt Dominik Storr hat daher mit Schriftsatz vom heutigen Tage einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des erkennenden Senats gestellt.
Den Befangenheitsantrag finden Sie hier im gesamten Wortlaut.
Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens werden wir selbstverständlich auf dieser Webseite berichten.